Corona und Verkehr - Weiterer Erfolg gegen Versicherer

Veröffentlicht am 8. Juni 2021 um 11:02

Kanzlei Kohlen vertritt Mandantin erfolgreich gegen die Allianz AG 

- Versicherer muss für Corona-Desinfektionsmaßnahmen in einer Werkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zahlen-

(Az.: 8 C 504/21)

 

I. Worum ging es in dem Rechtsstreit?

Nach einem Verkehrsunfall -für welchen unstreitig der bei der Beklagten Allianz AG versicherte Gegner unserer Mandantin verantwortlich war- regulierte die Versicherung des Unfallgegners den Schaden zwar; ließ gleichwohl aber die Kosten für Corona-Desinfektionsmaßnahmen nach Durchführung einer KFZ-Reparatur in einer Werkstatt, die diese nach den Arbeiten durchführt, aus der Regulierung zugunsten unserer Mandantin außen vor und wollte für diese nicht zahlen.

Dies ist ein typisches Vorgehen gegnerischer Versicherungen um so die zu erstattenden Beträge gering zu halten und auf die Masse der abzuwickelnden Schadensfälle schnell Beträge in Höhe von mehreren Tausend Euro einzusparen. Hiergegen wehrte sich unsere Mandantin mit Hilfe meiner Kanzlei. Und das zu vollem Erfolg.

 

II. Die Entscheidung des Gerichts 

Die Frage nach der Erstattbarkeit solcher Kosten im Zuge der aktuellen Corona-Situation wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Umso mehr freut es mich, dass wir mit unserer weiteren Klage auf Erstattung dieser Kosten vollumfänglich Erfolg hatten und damit der Gegner auch sämtliche weitere Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 

 

Das Gericht führte -der Klage folgend- aus, dass der Betrag für die Corona-Desinfektionsmaßnahmen nicht nur zu erstatten ist, wenn der PKW tatsächlich repariert wird, sondern auch dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht tatsächlich Instandsetzen lässt; also gleichermaßen nur fiktiv abrechnet.

Auf einen konkreten Reparaturnachweis kommt es also nicht an! Vielmehr erfolgt die fiktive Abrechnung meist gestützt auf ein Sachverständigengutachten.

Das Gericht führt absolut zutreffend und lehrbuchartig aus, dass eine Schlechterstellung des fiktiv Abrechnenden gegenüber dem sein Fahrzeug tatsächlich Reparierenden in der entsprechenden Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine Stütze findet und ein konkreter Reparaturnachweis nicht verlangt werden darf. 

 

Sollte auch bei Ihnen der Fall vorliegen, dass die gegnerische Versicherung nicht für alle angefallenen Kosten nach einem Verkehrsunfall aufkommen möchte, sollten Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche kompetent prüfen und durchsetzen lassen!


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